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Download Satzung Interessensgemeinschaft Schwimmausbildung
Vereinssatzung Interessengemeinschaft Schwimmausbildung Papenburg
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Schwimmausbildung Papenburg“. Er
soll in das Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. Nach der
Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
1. Der Verein hat seinen Sitz in 26871 Papenburg
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht
durch die Mittelweitergabe und die Unterstützung von gemeinnützigen Vereinen oder
anderen öffentlichen Organisationen die sich der ganzjährigen Schwimmausbildung
und dem Sportschwimmen widmen.
2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
3. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich
wahr.
4. Der Verein betreibt keine Bäder, weder in öffentlicher noch in privater Hand.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der
Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– fördernden Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied können nur natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Gegen eine
Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung
bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu
betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher
Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des
Vereins ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
– bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist
das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich
aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist
die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen
drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen im
Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den
Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden
ist ausgeschlossen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen
des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und
zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– der Beirat
– die Mitglieder
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
– der/dem Vorsitzenden
– der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Geschäftsführer/in
– dem/der Pressesprecher/in
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand aus §11 Nr. 4.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche
Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der
Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Vorstand ist berechtigt, die Satzungsänderungen, die aufgrund von
Anforderungen / Beanstandungen des Gerichts / der Behörden erforderlich werden
sollten, in eigener Zuständigkeit zu beschließen.
3. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen
Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands
sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem
Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
– der/dem Vorsitzenden
– der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem/der Geschäftsführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§12 Der Beirat
1. Jeder Verein und jede Organisation, die nachweislich ein berechtigtes Interesse
an der regelmäßigen Nutzung der Schwimmbäder hat, dürfen zwei Personen für
den Beirat benennen.
2. Die entsandten Personen sind namentlich zu nennen.
3. Die Vereine und Gruppen haben die Möglichkeit innerhalb von 4 Wochen nach
Aufforderung durch den Vorstand ihre Vertreter zu benennen.
4. Der Vorstand wird die Besetzung des Beirates in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung zur Abstimmung stellen.
5. Der Beirat wir für zwei Jahre gewählt.
6. Veränderungen, Neu- und Umbesetzungen müssen schriftlich beim Vorstand
eingereicht werden
7. Der Beirat ist ausschließlich beratend tätig. Die Beschlussfassung obliegt dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung.
§ 13 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der
Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 15 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
Entlastung und Wahl des Vorstands
Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Entscheidung über die Aufnahme neuer Beiratsmitglieder
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlussfassung über Anträge
§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie
wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen durch Aushang am „Schwarzen Brett“ im Rathaus sowie
durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins einberufen. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, aus dem Beirat und von
den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung
dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur
Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden
bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 17 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des
Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem
Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt
die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen
erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt oder der
Versammlungsleiter dies bestimmt. Dies gilt auch für die Wahl der Vorstands- und
Ausschussmitglieder sowie der Rechnungsprüfer. Steht nur eine Person zur Wahl,
wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.
3. Für die Wahlen gilt folgendes:
Gewählt ist, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht
haben. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
4. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der
Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung
– die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
– die Protokollführerin/der Protokollführer
– die Zahl der erschienenen Mitglieder
– die Tagesordnung
– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
6. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle anwesende Mitglieder sowie alle Ehrenmitglieder ab
Vollendung des 16. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
§ 19 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern
erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung.
§ 20 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur
Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm
eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu
prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die
Kassenprüferinnen / Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin / des Kassenwartes und der
übrigen Vorstandsmitglieder
§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1.
Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der
Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der
Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Papenburg, die das Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für die Förderung des Sports (Schwimmsport) zu verwenden hat.
§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am
20.06.2017 beschlossen worden